Richtlinien für die Gewährung von

Vereinsförderungen

 

 

1. Grundlagen

 

Die Marktgemeinde Eibiswald ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung der Vereine für das Gemeinwesen in der Marktgemeinde Eibiswald bewusst. Ziel dieser Richlinie ist es, einen wirksamen Beitrag zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten zu setzen.

Die Grundlage für diese Richtlinien zur Gewährung einer Wirtschaftsförderung bildet der Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2022.

 

Die gegenständliche Richtlinie für die Gewährung einer Vereinsförderung wird nach den geltenden Regeln für "De-minimis"-Beihilfen der Europäischen Kommission (EU-Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013) abgewickelt.

 

2. Allgemeines

 

Die Marktgemeinde Eibiswald unterstützt die Vereine der Marktgemeinde Eibiswald in ihrer Vereinsarbeit, wobei folgende Maßnahmen gefördert werden:

-       Basisförderung

-       Anlassförderung

-       Projekt- bzw Investitionsförderung

 

Außerdem können Vereine mit kommunalen Dienstleistungen von der Marktgemeinde Eibiswald unterstützt werden.

 

Diese Richtlinie gilt ausschließlich für Vereine

-       mit Vereinssitz in der Marktgemeinde Eibiswald.

 

Die Vereinsförderung ist grundsätzlich eine nicht rückzahlbare Beihilfe. Die Höhe der jeweiligen Förderung richtet sich nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

 

3. Fördervoraussetzungen

 

Voraussetzung für die Förderwürdigkeit ist in allen Fällen die Gemeinnützigkeit, wobei der Jugendarbeit eine besondere Gewichtung zukommt. Außerdem sind Nachweise auf eine ausreichende Eigenleistung  des Vereins (zB Arbeitsleistung des Vereins, finanzielle Eigenmittel usw.) beizubringen.

 

Für das Ansuchen um Vereinsförderung ist das Förderformular (Beilage A) der Marktgemeinde Eibiswald zu verwenden. Ansuchen sind bis spätestens 15. November einzureichen. Ansuchen, die später eingereicht werden, können nicht bzw. nur im Rahmen der budgetären Möglichkeiten berücksichtigt werden.

 

4. Abwicklung

 

Förderungsansuchen sind ausnahmslos schriftlich an die Markgemeinde Eibiswald zu richten.

Die erforderlichen Nachweise sind mit dem Förderansuchen abzugeben.

 

Förderansuchen für Investitionsförderungen sind immer vor Beauftragung oder vor Kauf an die Marktgemeinde zu richten.

Erforderliche Nachweise als Beilage:

-       Förderansuchen (siehe Beilage A)

-       Bei Investitionsförderungen: Vorlage von Anboten für die geplante Baumaßnahme und Vorlage einer Finanzierungsaufstellung

 

Die Marktgemeinde Eibiswald behält sich das Recht vor, im Bedarfsfall weitere Nachweise einzufordern.

Bei Inanspruchnahme einer Investitionsförderung ist die Investition mittels Rechnungen nach erfolgter Umsetzung nachzuweisen.

 

Nach vollständigem Einlangen der Förderunterlagen erfolgt die Bearbeitung des Förderansuchens und die Ermittlung der Förderhöhe durch die Finanzabteilung der Marktgemeinde Eibiswald.

Die Beschlussfassung über die endgültige Förderhöhe erfolgt durch das zuständige Kollegialorgan (Gemeinderat oder Gemeindevorstand) der Marktgemeinde Eibiswald.

  

5. Schlussbestimmungen

 

Die Vereinsförderung muss zur Gänze zurückgezahlt werden, bzw. kann nicht gewährt werden, wenn:

-       beim Förderantrag unrichtige Angaben gemacht wurden bzw. Angaben verweigert wurden,

-       die Förderung nicht zweckentsprechend verwendet wurde

-       oder geforderte Rechnungsnachweise nicht vorgelegt werden.

  

Die Marktgemeinde Eibiswald behält sich weiter das Recht vor, die gewährte Vereinsförderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt wurden.

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine interne Handlungsrichtlinie. Auf die Gewährung einer Vereinsförderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

 

 Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1.1.2023 in Kraft.